Zweite Meinung
Nicht erst, seit das Zeitalter des mündigen und informierten Patienten angebrochen ist, stellen sich Betroffene oftmals die Frage, ob sie dem Rat des Arztes „blind“ folgen sollten oder eine zweite Meinung einholen sollten.
Das reicht von Themen wie beispielsweise der Notwendigkeit zur Einnahme eines Medikamentes oder der Auswahl bei verschiedenen Alternativen,, zum Beispiel zur Blutverdünnung mit verschiedenen Medikamenten (siehe obiges Bild), dem anzustrebenden Zielwert eines Laborparameters wie zum Beispiel des Cholesterins und seiner Unterfraktionen LDL und HDL, der Indikation zu einem diagnostischen Eingriff wie einer Herzkatheteruntersuchung, einer Mamma- oder Prostatabiopsie, einer MRT oder CT oder Szintigraphie, der Entscheidung zur Hyaluroninjektion vs. Arthroskopie vs. Gelenkersatz bis hin zur Empfehlung zu einer Operation, Ablation, event-Rekorder- oder ICD-/Schrittmacherimplantation oder gar einer Herztransplantation und wenn ja: wo und wann.
Hinzu kommt oftmals die Verunsicherung, wenn zwei Ärzte unterschiedliche Empfehlungen aussprechen oder der Patient versucht, sich im Internet Klarheit zu verschaffen.
Aber auch der gut gemeinte Rat von Freunden oder Familienmitgliedern kann das Dilemma nicht lösen, sondern verschärft es eher, obwohl gerade die Familie mit dem Betroffenen an einem Strang ziehen möchte.
In diesem Labyrinth der Optionen und unterschiedlichen Meinungen kommt der sogenannten „Second Opinion-Sprechstunde“ eine besondere Bedeutung zu.
Hierzu führt D. Heinzmann am 15.08.2025 in der Fachzeitschrift Cardio News folgendes aus: "Mit der Aufnahme von kathetergestützten elektrophysiologischen Untersuchungen und Ablationen sowie von Implantationen von Herzschrittmachern und ICDs in das Zweitmeinungsverfahren nach § 27b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Jahr 2022 steht gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten damit die Möglichkeit offen, für planbare Eingriffe eine solche Zweitmeinung in Anspruch zu nehmen. Davon ausgenommen sind lediglich Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe. Die Pflicht zum mündlichen Hinweis auf das Zweitmeinungsverfahren liegt hierbei bei den die Indikation stellenden Ärztinnen und Ärzten: Sie müssen ihre Patientinnen und Patienten mindestens zehn Tage vor dem Eingriff über die Möglichkeit, eine Zweitmeinung einzuholen, aufklären. Es muß zudem darauf hingewiesen werden, dass alle behandlungsrelevanten Unterlagen hierfür ausgehändigt werden können."
Dabei darf der Patient vom Zweitmeinungsarzt folgende Eigenschaften erwarten:
Merkmale einer „Second Opinion-Sprechstunde“
- Unabhängigkeit, das heißt, der Arzt berät nicht über ein diagnostisches oder therapeutisches Verfahren, welches er selbst später bei diesem Patienten anwenden würde.
- Fachliche Kompetenz, das heißt, der Arzt fußt seine Empfehlungen auf den aktuellen Stand der Medizin, niedergelegt in den jeweiligen medizinischen Leitlinien.
- Erfahrung, das bedeutet, dass der Arzt ähnlich gelagerte Fälle betreut hat oder kennt und einen Überblick über die Ergebnisse und Komplikationsraten von diagnostischen und therapeutischen Eingriffen in verschiedenen Zentren besitzt.
- Ganzheitlicher Blickwinkel, das heißt, dass der Arzt nicht nur das medizinische Thema und den entstandenen Entscheidungskonflikt erfasst, sondern das Dilemma auch in den persönlichen, beruflichen und privaten Kontext des Patienten einordnen kann und dies bei seiner Empfehlung berücksichtigt.
- Verständliche Sprache, das bedeutet, dass der Arzt die medizinische Problematik, die Pros und Contras, die für und gegen die erste Empfehlung sprechen, und gegebenenfalls die Gründe für unterschiedliche Empfehlungen verständlich erklären kann.
- Alternativen aufzuzeigen. Das bedeutet, dass der Arzt auch erläutert und bespricht was es für den Patienten bedeutet, wenn er mit seiner Entscheidung abwartet, gar nichts tut oder sich alternativen Methoden zuwendet.
- Genügend Zeit, die erforderlich ist, um komplexe Sachverhalte zu erklären und alle Fragen des Patienten und optimalerweise diejenigen der ihn begleitenden Angehörigen zu beantworten.
Wie werden diese Grundsätze in meiner Sprechstunde umgesetzt?
In meiner Sprechstunde plane ich für jeden Patienten 60 Minuten ein. Familienmitglieder sind gerne willkommen. Ich bitte Sie, die relevanten Vorbefunde (erst) zum Termin mitzubringen. Anschließend verfasse ich - wenn erwünscht - einen Arztbrief, in dem ich den Sachverhalt zusammenfasse und meine Empfehlungen begründe.
Neben den obigen sieben Punkten sind mir folgende zwei Grundsätze wichtig:
Zum einen qualifiziere ich keinen Kollegen, Heilpraktiker oder sonstige Personen ab, die bestimmt auch gute Gründe für die ausgesprochene Empfehlung haben, sondern begründe dem Patienten meine Empfehlung auf dem Boden meiner Qualifikation und meiner persönlichen Erfahrung, sowie der Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Ratsuchenden.
Zum anderen respektiere ich selbstverständlich auch eine - aus meiner Sicht - "unkluge" Entscheidung des Patienten, wie zum Beispiel das Weiterrauchen nach einem Herzinfarkt, denn ich folge der Maxime:
"Ärzte empfehlen, Patienten entscheiden."
Und damit ein Patient die für sich richtige Entscheidung treffen kann, sollte er sich umfassend informieren können - dazu sollte er verschiedene Quellen nutzen.
Daher biete ich diese Beratungsform der Einholung einer 2. Meinung an.
