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Patientenverfügung

Nicht erst in der zweiten Hälfte des Lebens oder gar erst auf der Zielgeraden, sondern auch schon als junger Mensch ist es sinnvoll, sich Gedanken über den Fall zu machen, was die Medizin und Pflege tun oder unterlassen möge und wo man untergebracht sein möchte, wenn man nicht mehr selbst seinen Willen äußern kann und vor allem: wer diesen Willen kennen, vertreten und durchsetzen und einen auf den letzten Metern begleiten soll.

Die Rechtsprechung in Deutschland hat hierfür Klarheit geschaffen, indem der Bundesgerichtshof am 25.06.2010 ausgeführt hat:

    Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901 a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

    Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

      Sofern eine wirksame Patientenverfügung vorliegt und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist diese zwingend zu beachten. Einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht, BGH, Beschluß vom 17.09.2014 (Az: XII ZB 202/2013).

      Der Patient darf eine Heilbehandlung jederzeit und auch dann ablehnen, wenn die Erkrankung ohne Behandlung zum Tod führt oder sie den Eintritt des Todes weit hinausschieben könnte.

      Eine solche Patientenverfügung muß nicht notariell beglaubigt sein, muß aber sowohl medizinisch, als auch juristisch "Hand und Fuß" haben und klar formuliert sein. Dabei bin ich meinen Patienten behilflich.

      Und wenn sich im Laufe des Lebens Änderungen ergeben, kann eine Patientenverfügung vom Willensgeber jederzeit abgeändert, ergänzt oder insgesamt widerrufen werden.

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      Prof. Dr. med. Thomas Wendt
      Praxis für Kardiologie,
      Sportmedizin und
      Integrative Medizin
      Bad Homburg
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      Kardiologische Untersuchung durch Dr. W. Talash
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